Neue steuerrechtliche Anforderungen könnten auch die Abrechnung von Volksfesten, Jahrmärkten und Wochenmärkten betreffen. Kommunen sollten deshalb prüfen, ob und in welchem Umfang sich für ihre Veranstaltungen Handlungsbedarf ergibt.
Neue Anforderungen ab 2027
Mit der verpflichtenden Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2027 und der schrittweisen Einführung der E-Rechnungspflicht können sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Marktämter ändern. Dabei stellt sich auch für die Organisation von Volksfesten, Jahrmärkten und Wochenmärkten die Frage, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die Vergabe und Abrechnung von Standplätzen haben können.
Insbesondere sollten Kommunen prüfen, ob ihre bisherigen Abrechnungsverfahren den künftig geltenden Anforderungen entsprechen oder ob Anpassungen erforderlich werden.
§ 2b UStG: Wann handeln Kommunen als Unternehmer?
Mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und unternehmerischen Tätigkeiten von Kommunen neu geregelt.
Für die Organisation von Märkten und Volksfesten kann dies insbesondere dann relevant sein, wenn Kommunen Standflächen an gewerbliche Schausteller, Händler oder Gastronomen überlassen und damit verbundene Leistungen erbringen.
Bereits mit Urteil vom 13. Februar 2014 (Az. V R 5/13) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass eine Gemeinde bei der zivilrechtlichen Vermietung von Standplätzen auf einer Kirmesveranstaltung umsatzsteuerrechtlich als Unternehmerin handelt.
Die unternehmerische Tätigkeit bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die betreffenden Leistungen auch umsatzsteuerpflichtig sind.
Im selben Urteil hat der Bundesfinanzhof die Standplatzvermietung einschließlich bestimmter Nebenleistungen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG eingestuft. Entscheidend ist daher die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Leistungen und ihrer rechtlichen Grundlage.
Von der Umsatzsteuer zur E-Rechnung
Neben der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung stellt sich die Frage, ob bei der Abrechnung gegenüber gewerblichen Beschickern künftig elektronische Rechnungen ausgestellt werden müssen. Die neuen Regelungen zur E-Rechnung betreffen grundsätzlich bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B). Dabei gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2027 sowie gesetzliche Ausnahmen.
Für die Abrechnung von Standplätzen und damit verbundenen Leistungen sollten deshalb insbesondere folgende Fragen betrachtet werden:
- Umsatzsteuerliche Einordnung: Welche Leistungen werden gegenüber den Beschickern erbracht, und wie sind diese umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?
- Art der Abrechnung: Erfolgt die Abrechnung über Gebührenbescheide, Rechnungen oder andere Dokumente?
- E-Rechnungspflicht: Besteht für die jeweiligen Leistungen und Rechnungsempfänger eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung?
- Bestehende Prozesse: Können die eingesetzten Fachverfahren und Finanzsysteme die gegebenenfalls erforderlichen elektronischen Rechnungsformate erstellen und übermitteln?
Sofern eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, muss diese den gesetzlichen Anforderungen an ein strukturiertes, maschinenlesbares Format entsprechen. Hierfür kommen beispielsweise XRechnung oder ZUGFeRD in Betracht. Ein einfaches PDF-Dokument erfüllt diese Anforderungen nicht.
Standplatzvergabe und Nebenleistungen: Eine Frage des Einzelfalls
Bei Volksfesten und Märkten werden häufig unterschiedliche Leistungen im Zusammenhang mit der Standplatzvergabe erbracht. Neben der eigentlichen Überlassung der Standfläche können beispielsweise Stromversorgung, Wasseranschlüsse, Entsorgungsleistungen oder organisatorische Dienstleistungen hinzukommen.
Ob diese Leistungen gemeinsam oder getrennt zu beurteilen sind und welche umsatzsteuerlichen Folgen sich daraus ergeben, hängt von den jeweiligen vertraglichen beziehungsweise satzungsrechtlichen Grundlagen und der tatsächlichen Ausgestaltung ab.
Eine pauschale Aussage, dass sämtliche Standplatzgebühren ab 2027 umsatzsteuerpflichtig werden oder künftig als E-Rechnung ausgestellt werden müssen, lässt sich daraus nicht ableiten.
Wir empfehlen Kommunen daher, ihre jeweiligen Leistungen und Abrechnungsverfahren gemeinsam mit der zuständigen Finanzverwaltung, Buchhaltung beziehungsweise den steuerrechtlichen Fachstellen zu überprüfen.
Was bedeutet das für die bestehenden Abrechnungsprozesse?
Ergibt die interne Prüfung, dass künftig elektronische Rechnungen erforderlich sind, sollte anschließend betrachtet werden, wie sich diese Anforderungen in die vorhandenen Prozesse integrieren lassen. Dabei geht es nicht nur um die technische Erzeugung einer XRechnung oder eines ZUGFeRD-Dokuments, sondern auch um die Frage, wie diese Dokumente erstellt, verarbeitet und an die jeweiligen Beschicker übermittelt werden.
Gerade bei größeren Veranstaltungen, bei denen zahlreiche Rechnungen oder Bescheide gleichzeitig erstellt werden, spielt die Möglichkeit einer automatisierten Serienverarbeitung eine wichtige Rolle.
Fazit: Rechtzeitig prüfen, ob Handlungsbedarf besteht
Die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG und die neuen Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung sind für Kommunen ein Anlass, ihre bisherigen Abrechnungsprozesse zu überprüfen.
Ob daraus konkrete Änderungen bei der Abrechnung von Volksfesten, Jahrmärkten oder Wochenmärkten entstehen, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten.
Maßgeblich ist die steuerrechtliche Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen durch die jeweils zuständigen Fachstellen der Kommune.
Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob Anpassungen an den bisherigen Verfahren oder der eingesetzten Software erforderlich sind.
Mit Marktmeister Pro fit für die E-Rechnung
Mit Marktmeister Pro können elektronische Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD direkt im Serienverfahren (Batch) erstellt und anschließend gesammelt an die jeweiligen Empfänger versendet werden. Dadurch lassen sich auch größere Mengen an Rechnungen automatisiert verarbeiten, ohne jedes Dokument einzeln erstellen oder versenden zu müssen. Darüber hinaus ist eine elektronische Übergabe der Rechnungsdaten an das jeweilige kommunale Kassensystem über entsprechende Schnittstellen möglich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an: info@lte.de